OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.11.2009
8 W 459/09
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 7
FamRZ 2010, 831
Justiz 2010, 277
MDR 2010, 356
NJW-Spezial 2010, 29
Rpfleger 2010, 241
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 323/2009

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel im gerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Streitgenossen durch Parteiwechsel

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 8 W 459/09

DRsp Nr. 2009/25963

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel im gerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Streitgenossen durch Parteiwechsel

1. Ein Parteiwechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt nur die einmalige Erhebung der in dem Rechtszug anfallenden Gebühren (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) unabhängig davon, ob der gemeinsame Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird. 2. Der Mehrvertretungszuschlag (Nr. 1008 RVG -VV) setzt einen entsprechenden Antrag gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus. 3. Bei der Kostenfestsetzung nach der Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Streitgenossen durch Parteiwechsel ist zu beachten, dass der ausgeschiedene obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 13. August 2009, Az. 7 O 323/09, abgeändert: