OLG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2001
8 W 151/01
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 399
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 3/00

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel auf der Klägerseite

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 151/01

DRsp Nr. 2004/19280

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel auf der Klägerseite

Findet auf der Klägerseite ein Parteiwechsel statt und werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten dem ausscheidenden Kläger auferlegt, so kommt die Erstattung von Kosten der Gegenpartei nicht in Betracht, da insoweit Mehrkosten nicht entstehen.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

Die ihrem Wortlaut nach für die ausgeschiedene Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde vom 18. Mai 2001 ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.