OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.01.2010
6 W 16/10
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 7 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3066/04

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 6 W 16/10

DRsp Nr. 2010/16614

Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

1. Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite sind mehrere Personen Auftraggeber des die beklagte Seite vertretenden Rechtsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn die zunächst verklagte Partei bei Klageerhebung nicht mehr existiert oder wenn eine andere (juristische) Person ein berechtigtes Interesse daran hat, sich gegen die Klage zu wehren. 2. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts ist die Umsatzsteuer mit zu berücksichtigen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss 11 des Landgerichts Regensburg vom 12. November 2009 geändert.

II. Die von dem Kläger zu 1 an die Beklagte nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 9. September 2009 zu erstattenden Kosten für die erste Instanz und das Berufungsverfahren werden auf 3.746,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.836,99 Euro seit 15. April 2009 und aus 1.909,71 Euro seit 30. September 2009 festgesetzt.

III. Die von der Klägerin zu 2 an die Beklagte nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 9. September 2009 zu erstattenden Kosten für die erste Instanz werden auf 550,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. April 2009 festgesetzt.

IV. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.