KG - Beschluss vom 17.04.2009
1 W 418/08
Normen:
ZPO § 883; ZPO § 928; RVG § 18 Nr. 4; RVG -VV Nr. 3309;
Fundstellen:
KGReport 2009, 634
KGReport-Berlin 2009, 634
MDR 2009, 892
RVGreport 2009, 303
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 162/08

Anwaltsgebühren bei mehreren Vollstreckungsversuchen aus einem einheitlichen Titel) Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.

KG, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 1 W 418/08

DRsp Nr. 2009/13834

Anwaltsgebühren bei mehreren Vollstreckungsversuchen aus einem einheitlichen Titel) Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.

Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.4.2008 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 1.852,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 883; ZPO § 928; RVG § 18 Nr. 4; RVG -VV Nr. 3309;

Gründe: