OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2010
I-24 U 212/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2011, 1010
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 58/09

Anwaltsgebühren bei Klagerücknahme und anschließender Führung von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen I-24 U 212/09

DRsp Nr. 2010/16771

Anwaltsgebühren bei Klagerücknahme und anschließender Führung von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

1. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt zunächst mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer bereits anderweitig erhobenen Klage und nimmt er dann, dem anwaltlichen Rat folgend, die Klage zurück, so handelt es sich um eine neue Angelegenheit, wenn der Rechtsanwalt anschließend auftragsgemäß außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem früheren Prozessgegner führt. 2. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts für seine Tätigkeit mitzuteilen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 3.521,49 EUR

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Mai 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: