Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 3.521,49 EUR
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Mai 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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