Die gemäß den §§ 19 Abs. 2 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts davon abgesehen, zugunsten der Antragsteller eine Prozessgebühr festzusetzen. Diese haben nämlich lediglich die 5/10Gebühr nach § 51 BRAGO verdient.
Zwar ist seitens der Antragsteller nach ihrem Wortlaut eine unbedingte Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden. Das Landgericht hat die Klagerhebung jedoch mit einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig angesehen und lediglich die unbeglaubigte Abschrift zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch an die Gegenseite absenden lassen. Auf die Versagung der Prozesskostenhilfe ist dann auch sogleich eine "Klagrücknahme" erklärt worden.
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