Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten X gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31.05.2017 wird als unbegründet verworfen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der heute 46-jährige X, der sich in dieser Sache in der Zeit vom 21.07. bis zum 25.07.2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde mit Urteil des Landgerichts H vom 21.02.2017 vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 07.06.2016 zum Nachteil eines damals 61-jährigen Radfahrers, freigesprochen; die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft H zunächst Revision eingelegt, diese jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe wieder zurückgenommen, so dass das Urteil seit dem 12.04.2017 rechtskräftig ist.
Mit Beschluss vom 13.04.2017 hat das Landgericht H die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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