OLG Köln - Beschluss vom 11.06.2014
17 W 59/14
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 61/11
LG Köln, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 341/07

Anwaltsgebühren bei Inanspruchnahme zweier Beklagter auf Unterlassung

OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 17 W 59/14

DRsp Nr. 2015/8333

Anwaltsgebühren bei Inanspruchnahme zweier Beklagter auf Unterlassung

Werden zwei Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist der Streitwert des Unterlassungsbegehrens zu verdoppeln, weil die beiden Beklagten nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern jeder für sich die Unterlassungsverpflichtung befolgen muss.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner berichtigten Fassung vom 30. Januar 2014 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2012 - 6 U 61/11 - und des Urteils des Landgerichts Köln vom 1. März 2011 - 81 O 341/07 - sind von der Klägerin an jede Streithelferin je 13.376,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. März 2011 sowie an jede Streithelferin je 14.742,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. März 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferinnen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.683,80 € (111.921,26 € - 56.237,46 €)

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1;

Gründe