Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner berichtigten Fassung vom 30. Januar 2014 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2012 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferinnen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.683,80 € (111.921,26 € - 56.237,46 €)
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