OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2000
24 W 25/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 , Nr. 3 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 § 63 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 92 322 Abs. 2 § 575 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 185
OLGReport-Düsseldorf 2001, 191
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 34/98

Anwaltsgebühren bei Hilfsaufrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 24 W 25/00

DRsp Nr. 2001/12921

Anwaltsgebühren bei Hilfsaufrechnung

»Wird über die Hilfsaufrechnung rechtskräftig entschieden, so erwächst dem Rechtsanwalt eine Verhandlungsgebühr nach erhöhtem Streitwert.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 , Nr. 3 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 § 63 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 92 322 Abs. 2 § 575 ;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

1.

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Obwohl der Kläger im Kostenfestsetzungsgesuch vom 24. November 1999 mitgeteilt hatte, er sei vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer versehentlich mit festgesetzt worden. Das muß bei der erneuten Kostenausgleichung, die gemäß § 575 ZPO dem Rechtspfleger zu übertragen ist, berichtigt werden.

2.