Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.
1.
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Obwohl der Kläger im Kostenfestsetzungsgesuch vom 24. November 1999 mitgeteilt hatte, er sei vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer versehentlich mit festgesetzt worden. Das muß bei der erneuten Kostenausgleichung, die gemäß § 575 ZPO dem Rechtspfleger zu übertragen ist, berichtigt werden.
2.
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