Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2011 in seiner Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. November 2011 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Linz vom 17. Juni 2011 und 22. Juli 2011 abgeändert.
Unter Zurückweisung des Vergütungsantrages im Übrigen wird die an die Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung auf 24,99 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf zulässig, dass das Landgericht diese mit dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat - § 56 i. V.m. § 33 Abs. 6 RVG.
Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der dort genannten Kosten folgt aus § 44 RVG i.V.m. den Nummern 2503 und 1008 in der Anlage 1 zum RVG.
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