OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 131/00
DRsp Nr. 2001/6766
Anwaltsgebühren bei gewillkürtem Parteiwechsel
»Bei gewillkürtem Parteiwechsel handelt es sich nur dann um zwei gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden des zunächst Beklagten bereits abgeschlossen war, bevor der neue Beklagte demselben Rechtsanwalt einen Auftrag erteilte. Hat dagegen der neue Beklagte dem Rechtsanwalt bereits vor dem Ausscheiden der zunächst verklagten Partei Mandat erteilt und hat dieser in der Phase gemeinsamer Beauftragung Tätigkeiten desselben Inhalts für beide Beklagten entfaltet, können die entstandenen Gebühren nur einmal verlangt werden, die Prozessgebühr allerdings um 3/10 erhöht.«