OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.10.2000
11 W 131/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 2 Satz 2 ; RVG § 15 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 125
BRAGOreport 2001, 8
JurBüro 2001, 88
OLGReport-Karlsruhe 2001, 34
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 53/99

Anwaltsgebühren bei gewillkürtem Parteiwechsel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 131/00

DRsp Nr. 2001/6766

Anwaltsgebühren bei gewillkürtem Parteiwechsel

»Bei gewillkürtem Parteiwechsel handelt es sich nur dann um zwei gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden des zunächst Beklagten bereits abgeschlossen war, bevor der neue Beklagte demselben Rechtsanwalt einen Auftrag erteilte. Hat dagegen der neue Beklagte dem Rechtsanwalt bereits vor dem Ausscheiden der zunächst verklagten Partei Mandat erteilt und hat dieser in der Phase gemeinsamer Beauftragung Tätigkeiten desselben Inhalts für beide Beklagten entfaltet, können die entstandenen Gebühren nur einmal verlangt werden, die Prozessgebühr allerdings um 3/10 erhöht.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 2 Satz 2 ; RVG § 15 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet.