Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2011 (28 O 208/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 (28 O 208/11) sind von der Antragsgegnerin 558,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an den Antragsteller zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 647,45 €.
I.
Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite "www.C.de" am 06.03.2011 im Rahmen eines mit "[...]" überschriebenen Artikels angebliche Äußerungen einer Zeugin wiedergegeben, die sich auf ein angeblich sexuelles und gewaltsames Verhalten des Antragsteller gegenüber der Zeugin beziehen.
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