OLG Köln - Beschluss vom 02.01.2012
17 W 212/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 208/11

Anwaltsgebühren bei Geltung von Unterlassungsansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 17 W 212/11

DRsp Nr. 2012/18089

Anwaltsgebühren bei Geltung von Unterlassungsansprüchen

Wird der Anspruchsgegner in verschiedenen gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung derselben Äußerung in Anspruch genommen, so stellt sich dies anwaltsgebührenrechtlich als eine Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. RVG dar. Daher sind Anwaltskosten auch nur aufgrund einer gem. § 22 Abs.1 RVG vorzunehmen Kumulation der Gegenstandswerte erstattungsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2011 (28 O 208/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 (28 O 208/11) sind von der Antragsgegnerin 558,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an den Antragsteller zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 647,45 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite "www.C.de" am 06.03.2011 im Rahmen eines mit "[...]" überschriebenen Artikels angebliche Äußerungen einer Zeugin wiedergegeben, die sich auf ein angeblich sexuelles und gewaltsames Verhalten des Antragsteller gegenüber der Zeugin beziehen.