OLG Koblenz - Beschluss vom 26.06.2008
14 W 404/08
Normen:
RVG § 7; RVG § 15; RVG § 22; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AGS 2009, 160
JurBüro 2009, 249
OLGReport-Koblenz 2009, 343
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 232/06

Anwaltsgebühren bei Geltendmachung verschiedener Ansprüche für mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 14 W 404/08

DRsp Nr. 2009/26522

Anwaltsgebühren bei Geltendmachung verschiedener Ansprüche für mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag

Ein gemeinsamer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn mehrere Mandanten ihre individuellen Rechte aus ein- und demselben Vertrag geltend machen (hier: auf Verschaffung von Bruchteilseigentum). Die Begriffe Streitgegenstand und Angelegenheit sind nicht identisch. Dem anwaltlichen Mehraufwand wird durch die Addition der Werte der verschiedenen Gegenstände (§ 22 RVG) Rechnung getragen.

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den die Kosten erster Instanz betreffenden Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2008 wird zurückgewiesen (Beschwerdewert: 1.984,13 €).

2. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den die Kosten zweiter Instanz betreffenden Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2008 wird zurückgewiesen (Beschwerdewert: 230,63 €).

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 15; RVG § 22; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe: