Anwaltsgebühren bei Führung eines Prozesses vor einem Gericht der neuen Bundesländer
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 5 W 137/00
DRsp Nr. 2001/9803
Anwaltsgebühren bei Führung eines Prozesses vor einem Gericht der neuen Bundesländer
1. Mandatiert eine Partei aus den alten Bundesländern für einen vor einem Gericht der neuen Länder geführten Prozeß einen in den alten Bundesländern ansässigen Rechtsanwalt, so greift im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant die Gebührenermäßigung nach Anlage I Kap III A II Nr 26 lit. a des Einigungsvertrages nicht. Der Anwalt kann vielmehr von seinem Mandanten die vollen gesetzlichen Gebühren beanspruchen.2. Im Rahmen des § 91ZPO erstattungsfähig sind aber nur die (ermäßigten) Gebühren eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern, da die Prozeßpartei die Obliegenheit trifft, einer am Ort des Prozessgerichtes bestehende Gebührenermäßigung auszuschöpfen.