OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2001
5 W 137/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 26 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; KostGErmAV § 1 § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 645
MDR 2001, 1015
NJW-RR 2001, 1579
VIZ 2001, 694
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 151/00

Anwaltsgebühren bei Führung eines Prozesses vor einem Gericht der neuen Bundesländer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 5 W 137/00

DRsp Nr. 2001/9803

Anwaltsgebühren bei Führung eines Prozesses vor einem Gericht der neuen Bundesländer

1. Mandatiert eine Partei aus den alten Bundesländern für einen vor einem Gericht der neuen Länder geführten Prozeß einen in den alten Bundesländern ansässigen Rechtsanwalt, so greift im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant die Gebührenermäßigung nach Anlage I Kap III A II Nr 26 lit. a des Einigungsvertrages nicht. Der Anwalt kann vielmehr von seinem Mandanten die vollen gesetzlichen Gebühren beanspruchen.2. Im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig sind aber nur die (ermäßigten) Gebühren eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern, da die Prozeßpartei die Obliegenheit trifft, einer am Ort des Prozessgerichtes bestehende Gebührenermäßigung auszuschöpfen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 26 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; KostGErmAV § 1 § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;

Gründe:

I.