OLG Koblenz - Beschluss vom 11.04.2005
14 W 211/05
Normen:
BRAGO § 33 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105; ZPO § 333 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1849
JurBüro 2005, 360
MDR 2005, 897
NJW 2005, 1955
Rpfleger 2005, 487
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 324/04

Anwaltsgebühren bei Flucht in die Säumnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 14 W 211/05

DRsp Nr. 2005/20487

Anwaltsgebühren bei Flucht in die Säumnis

»Bei Flucht in die Säumnis erhält der Rechtsanwalt gleichwohl die 1,2-Terminsgebühr der Nrn. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG

Normenkette:

BRAGO § 33 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105; ZPO § 333 ;

Gründe:

Im Gerichtstermin am 8. Dezember 2004 erschien für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, die Klage sei ohne Aussicht auf Erfolg. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er trete nicht auf. Auf Antrag des Beklagten erging ein Versäumnisurteil.

Dessen Antrag auf Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, die hier einschlägige Regelung der Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses sei vorrangig. Wegen der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aufzutreten, sei die Klägerin nicht vertreten gewesen, so dass nur eine 0,5 Gebühr entstanden sei.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit Erfolg.