Im Gerichtstermin am 8. Dezember 2004 erschien für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, die Klage sei ohne Aussicht auf Erfolg. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er trete nicht auf. Auf Antrag des Beklagten erging ein Versäumnisurteil.
Dessen Antrag auf Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, die hier einschlägige Regelung der Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses sei vorrangig. Wegen der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aufzutreten, sei die Klägerin nicht vertreten gewesen, so dass nur eine 0,5 Gebühr entstanden sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit Erfolg.
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