I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 EUR nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den Beklagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt 427,11 EUR, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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