Auf die Erinnerung der Rechtsanwälte Rosenstein und Partner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juli 1999 teilweise abgeändert und die an die Rechtsanwälte Rosenstein und Partner aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.695,05 DM festgesetzt.
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte ... ist begründet. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben Anspruch auf Festsetzung einer 15/10-Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO für ihre Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs vom 14. April 1999.
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