1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 16.01.2013 abgeändert:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.358,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 823,20 € festgesetzt.
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