OLG Thüringen - Beschluss vom 19.04.2013
9 W 188/13
Normen:
ZPO § 104; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 604/12

Anwaltsgebühren bei Erörterung anderweit rechtshängiger Ansprüche in der mündlichen Verhandlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 9 W 188/13

DRsp Nr. 2013/16226

Anwaltsgebühren bei Erörterung anderweit rechtshängiger Ansprüche in der mündlichen Verhandlung

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde ; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 16.01.2013 abgeändert:

Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.358,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 823,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3;

Gründe: