OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2006
14 W 9/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1003, Nr. 3101, Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 191
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/05

Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Verfahrens durch außergerichtliche Besprechung und Einigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 W 9/06

DRsp Nr. 2006/27442

Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Verfahrens durch außergerichtliche Besprechung und Einigung

Erledigt sich ein Verfahren, nachdem die Parteien sich nach einer außergerichtlichen Besprechung geeinigt haben, so entsteht neben einer Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr, wenn dem Rechtsanwalt ein unbedingter Prozessauftrag erteilt war und er an der Einigung mitgewirkt hat.

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Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003, Nr. 3101, Nr. 3104;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 2 RVG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren für die Antragsgegner am 07.04.2005 Einspruch gegen den zuvor ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt und den Einspruch am 25.05.2005 zurückgenommen.

Sie haben die Festsetzung ihrer Kosten gegen die eigene Partei beantragt, u.a. unter Ansatz der Terminsgebühr (1,2) und der Einigungsgebühr (1,0). Sie haben dazu mehrfach vorgetragen, sie hätten aufgrund umfangreicher Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Kläger über den Umfang der Vollstreckung und Ratenzahlungen verhandelt und eine Einigung erzielt. Im Hinblick auf diese Einigung sei dann der Einspruch zurückgenommen worden. Diesem Vorbringen sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten.