Die gemäß § 11 Abs. 2 RVG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren für die Antragsgegner am 07.04.2005 Einspruch gegen den zuvor ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt und den Einspruch am 25.05.2005 zurückgenommen.
Sie haben die Festsetzung ihrer Kosten gegen die eigene Partei beantragt, u.a. unter Ansatz der Terminsgebühr (1,2) und der Einigungsgebühr (1,0). Sie haben dazu mehrfach vorgetragen, sie hätten aufgrund umfangreicher Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Kläger über den Umfang der Vollstreckung und Ratenzahlungen verhandelt und eine Einigung erzielt. Im Hinblick auf diese Einigung sei dann der Einspruch zurückgenommen worden. Diesem Vorbringen sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten.
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