AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 13907/96
Anwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
KG, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 19 WF 4563/00
DRsp Nr. 2005/7372
Anwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Wird nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das nach Erörterung über den Gesamtwert erwirkt worden ist, lediglich über einen Teilbetrag streitig verhandelt, so ist die gem. § 38 Abs. 2BRAGO besonders zu vergütende Gebühr für die Erwirkung des Versäumnisurteils nur nach dem Wert dieses Teilbetrages entstanden.