KG - Beschluss vom 07.09.2000
19 WF 4563/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 2 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 244
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 13907/96

Anwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

KG, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 19 WF 4563/00

DRsp Nr. 2005/7372

Anwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Wird nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das nach Erörterung über den Gesamtwert erwirkt worden ist, lediglich über einen Teilbetrag streitig verhandelt, so ist die gem. § 38 Abs. 2 BRAGO besonders zu vergütende Gebühr für die Erwirkung des Versäumnisurteils nur nach dem Wert dieses Teilbetrages entstanden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 2 § 38 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 13907/96
Fundstellen
AGS 2001, 244