I. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen.
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