BGH - Beschluß vom 04.05.2006
III ZB 120/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3403, Nr. 3506, Nr. 3508; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1068
JurBüro 2007, 27
MDR 2006, 1435
NJW 2006, 2266
Rpfleger 2006, 508
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 666/05
LG München I, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 2416/02

Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Kosten eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen III ZB 120/05

DRsp Nr. 2006/16076

Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Kosten eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts

»a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof.b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3403, Nr. 3506, Nr. 3508; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin dem Beklagten zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat entstanden sind. Der Anwalt hatte den Beklagten zu 2 in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vertreten und ist beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen.