OLG Koblenz - Beschluss vom 10.04.2015
14 W 220/15
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 16; RVG § 17 Nr. 4 lit. b); RVG -VV 2300, 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Anwaltsgebühren bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und späterer Beantragung einer einstweiligen Verfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen 14 W 220/15

DRsp Nr. 2015/21520

Anwaltsgebühren bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und späterer Beantragung einer einstweiligen Verfügung

RVG §§ 15, 15a, 16, 17 Nr. 4 lit. b) RVG -VV 2300, 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Hat eine Wettbewerbsverletzung zunächst zu einer Abmahnung und später zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, ist Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden Verfügungsverfahrens jeweils der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist daher derselbe, die vom Antragsgegner ausgeglichene Geschäftsgebühr (RVG -VV 2300) hälftig auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV ordnet die Anrechnung für eine Tätigkeit wegen "desselben Gegenstands" an; ob unterschiedliche Angelegenheiten (§ 17 RVG) vorliegen, ist unerheblich.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01. 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 04.12.2014, zugestellt am 15.01.2015, aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 28.10.2014 abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 422,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 16; RVG § 17 Nr. 4 lit. b); RVG -VV 2300, 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 4;