Die zulässige und nach der Nichtabhilfe durch das Landgericht als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß durch die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht lediglich eine 3/10 Gebühr nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO nach dem Streitwert des Mahnverfahrens entstanden ist und der Beklagte diese Unkosten als notwendige Kosten seiner Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Kläger erstattet verlangen kann.
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