OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.05.1990
1 W 60/90
Normen:
BRAO § 31 Abs. 1 Nr. 1 §§ 32 43 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1625
NiedersRpfl 1990, 223
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 16.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1170/89

Anwaltsgebühren bei Antrag auf Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO

OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.05.1990 - Aktenzeichen 1 W 60/90

DRsp Nr. 1999/2848

Anwaltsgebühren bei Antrag auf Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO

»Durch den Antrag auf Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO verdient der Rechtsanwalt des Schuldners im Mahnverfahren eine 10/10-Prozeßgebühr. Hat der Gläubiger zuvor bereits einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, so ist diese Gebühr u a dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die zweite Hälfte des Prozeßkostenvorschusses nicht in angemessener Zeit gezahlt hat.«

Normenkette:

BRAO § 31 Abs. 1 Nr. 1 §§ 32 43 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige und nach der Nichtabhilfe durch das Landgericht als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß durch die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht lediglich eine 3/10 Gebühr nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO nach dem Streitwert des Mahnverfahrens entstanden ist und der Beklagte diese Unkosten als notwendige Kosten seiner Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Kläger erstattet verlangen kann.