1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskostenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein solches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 -
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