OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.09.2005
15 W 39/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 195
OLGReport-Karlsruhe 2006, 246
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 12 O 10/05 KfH - 1.6.2005,

Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 15 W 39/05

DRsp Nr. 2006/28338

Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren

»Bei einem Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 307 S. 2 ZPO (Neufassung seit 1. September 2004) hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr verdient. Dies ergibt sich - gegenwärtig - aus einer analogen Anwendung der Gebührenregelung in der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG -VV. [Mit Wirkung ab 21. Oktober 2005 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung in RVG -VV Nr. 3104 vorgenommen.]«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 307 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat im Verfahren 12 O 10/05 KfH des Landgerichts Heidelberg von der Beklagten Zahlung in Höhe von 13.956,92 EUR nebst Zinsen verlangt. Mit Verfügung vom 07.02.2005 hat das Landgericht Heidelberg das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2005 Klageabweisung angekündigt hatte, hat das Landgericht Heidelberg mit Verfügung vom 15.04.2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.05.2005 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2005 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt. Das Landgericht Heidelberg hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mit Anerkenntnis-Urteil gem. § 307 Satz 2 ZPO vom 02.05.2005 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.