I. Der Kläger hat im Verfahren 12 O 10/05 KfH des Landgerichts Heidelberg von der Beklagten Zahlung in Höhe von 13.956,92 EUR nebst Zinsen verlangt. Mit Verfügung vom 07.02.2005 hat das Landgericht Heidelberg das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2005 Klageabweisung angekündigt hatte, hat das Landgericht Heidelberg mit Verfügung vom 15.04.2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.05.2005 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2005 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt. Das Landgericht Heidelberg hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mit Anerkenntnis-Urteil gem. § 307 Satz 2 ZPO vom 02.05.2005 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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