OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 118/98
DRsp Nr. 2005/14719
Anwaltsgebühren bei Anerkenntnis nach Erörterung
»Erkennt der Beklagte den Anspruch nach Erörterung der Sache an, so entsteht für die Prozeßbevollmächtigten der Parteien keine 10/10-Umwandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO, sondern nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.«