OLG Koblenz - Beschluss vom 12.10.2005
14 W 620/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100, 3104 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 794
AnwBl 2005, 794
FamRZ 2006, 220
FamRZ 2006, 220
JurBüro 2006, 23
JurBüro 2006, 23
NJW-RR 2006, 358
NJW-RR 2008, 520
OLGReport-Koblenz 2005, 965
OLGReport-Koblenz 2005, 965
Rpfleger 2006, 43
Rpfleger 2006, 43
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 335/04

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 14 W 620/05

DRsp Nr. 2006/7361

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

»1. Führen Anwälte mit Prozessauftrag vorprozessual ein auf Vermeidung des Rechtsstreits zielendes Gespräch, entsteht eine Terminsgebühr. Diese Gebühr kann jedoch später nicht im vereinfachten Verfahren nach § 104 ZPO festgesetzt werden. 2. Veranlasst ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag mit späterer Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO lediglich eine Besprechung des Anwalts mit dem eigenen Mandanten oder dem Gericht, entsteht keine Terminsgebühr. «

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100, 3104 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

I. Im Vorfeld des Verfahrens fanden zwischen den späteren Prozessbevollmächtigten Gespräche im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung statt, die zu keinem Ergebnis führten (48 GA). Im Verlauf des Prozesses gab es keine mündlichen oder telefonischen Besprechungen. Auf schriftliche Anfrage des Gerichts und entsprechende Stellungnahmen der Anwälte hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt mit einer Kostenquote von 3/10 zu 7/10 zu Lasten des Beklagten.