Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
I. Im Vorfeld des Verfahrens fanden zwischen den späteren Prozessbevollmächtigten Gespräche im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung statt, die zu keinem Ergebnis führten (48 GA). Im Verlauf des Prozesses gab es keine mündlichen oder telefonischen Besprechungen. Auf schriftliche Anfrage des Gerichts und entsprechende Stellungnahmen der Anwälte hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt mit einer Kostenquote von 3/10 zu 7/10 zu Lasten des Beklagten.
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