OLG Koblenz - Beschluss vom 20.09.2005
14 W 537/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100, 3104 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 793
AnwBl 2005, 793
FamRZ 2006, 355
JurBüro 2005, 648
JurBüro 2005, 648
MDR 2006, 538
NJW-RR 2006, 358
OLGReport-Koblenz 2005, 966
OLGReport-Koblenz 2005, 966
VersR 2006, 385
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 224/04

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 14 W 537/05

DRsp Nr. 2006/7360

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

»1. Handeln die Prozessvertreter in außergerichtlichen Gesprächen einen Vergleich aus, der anschließend vom Gericht lediglich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird, fällt neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr an. 2. Soweit der BGH - VI ZB 81/03 - 30.03.2004 -auch für das neue RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 VV zum RVG zu vereinbaren.«

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100, 3104 ;

Gründe:

I. Die Parteien des Rechtsstreits sowie die Nebenintervenientin haben vor mündlicher Verhandlung einen umfangreichen Vergleich ausgehandelt, dessen Zustandekommen das Landgericht - nach redaktionellen Korrekturen - durch Beschluss vom 18. Januar 2005 festgestellt hat.

Die Kostenregelung sieht vor, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Rechtspfleger antragsgemäß die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.920, 80 EUR festgesetzt. In dem Betrag enthalten ist eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.800 EUR zuzüglich MWSt.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 hat der Rechtspfleger auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr in Höhe von 1.670, 40 EUR festgesetzt.