I. Die Parteien des Rechtsstreits sowie die Nebenintervenientin haben vor mündlicher Verhandlung einen umfangreichen Vergleich ausgehandelt, dessen Zustandekommen das Landgericht - nach redaktionellen Korrekturen - durch Beschluss vom 18. Januar 2005 festgestellt hat.
Die Kostenregelung sieht vor, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Rechtspfleger antragsgemäß die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.920, 80 EUR festgesetzt. In dem Betrag enthalten ist eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.800 EUR zuzüglich MWSt.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 hat der Rechtspfleger auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr in Höhe von 1.670, 40 EUR festgesetzt.
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