OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2010
2 W 59/10
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG -VV Nr. 3202 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 144
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 240/08

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 2 W 59/10

DRsp Nr. 2010/15067

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

1. Wird in einem Rechtsstreit in II. Instanz, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf die mündliche Verhandlung verzichtet, so fällt nach Nr. 3202 Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Abs 1 Ziffer 1 VV RVG eine Terminsgebühr an. Die Terminsgebühr gehört auch dann zu den "Kosten des Rechtsstreits", wenn in dem Vergleich ein bisher nicht rechtshängiger Anspruch einbezogen wird. 2. Treffen die Prozessparteien in einem Vergleich eine Kostenregelung hinsichtlich der "Kosten des Rechtsstreits" einerseits und der "Vergleichsgebühr" andererseits, so bezieht sich die letztgenannte Bestimmung bei Fehlen abweichender Anhaltspunkte auf die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II. Instanz der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 13.04.2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten an die Klägerin auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.11.2009 zu erstattenden Kosten werden auf 3.164,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 730,60 EUR seit dem 07.12.2009 und auf weitere 2.433,70 EUR seit dem 15.01.2010 festgesetzt.