LAG München - Beschluss vom 02.01.2015
1 Ta 282/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; VV- RVG : Nr. 1000, 1003, 3104 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 328
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9002/12

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO

LAG München, Beschluss vom 02.01.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 282/13

DRsp Nr. 2015/6565

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO

Beantragt der Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gleichzeitig eingereichten mit der Gegenseite bereits abgestimmten Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, der bisher nicht rechtshängige Streitgegenstände umfasst, steht ihm eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der bisher rechtshängigen Streitgegenstände und eine 1,0-Einigungsgegebühr aus dem Gesamtwert der Gegenstände zu.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.08.2013 (Az.: 13 Ca 9002/12) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; VV- RVG : Nr. 1000, 1003, 3104 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.