OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.1996
2 U 149/95
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 45
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 530/94

Anwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf spätere Prozeßgebühr

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 2 U 149/95

DRsp Nr. 1999/2979

Anwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf spätere Prozeßgebühr

Wendet sich der Unfallgeschädigte außergerichtlich an den Haftpflichtversicherer des Schädigers und verklagt er sodann den Schädiger allein, ist die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr jedenfalls dann nicht auf die spätere Prozeßgebühr anzurechnen, wenn die Haftpflichtversicherung als Gegner des Geschädigten anzusehen ist, gegen den der Geschädigte einen Direktanspruch nach § 3 PflVG hat.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger dessen unfallbedingten Schaden zur Hälfte zu ersetzen (§§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB).