Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger dessen unfallbedingten Schaden zur Hälfte zu ersetzen (§§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB).
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