LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2000
7 Ta 36/00
Normen:
BRAGO § 23 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 51 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 3335, Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1097/99

Anwaltsgebühren: Anfall von Erörterungs- und Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren - Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 36/00

DRsp Nr. 2002/3668

Anwaltsgebühren: Anfall von Erörterungs- und Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren - Prozesskostenhilfe

Kommt es in einem zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Normenkette:

BRAGO § 23 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 51 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 3335, Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 104 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte beim Landesarbeitsgericht zunächst beantragt, ihr für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war, legte sie (vorsorglich) Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung.