I.
Die Klägerin hatte beim Landesarbeitsgericht zunächst beantragt, ihr für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war, legte sie (vorsorglich) Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung.
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