OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.06.2001
6 WF 68/01
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 188
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 23.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 106/99

Anwaltsgebühren: Anfall und Erstattung der Korrespondenzgebühr

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 6 WF 68/01

DRsp Nr. 2003/6986

Anwaltsgebühren: Anfall und Erstattung der Korrespondenzgebühr

»1. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts - neben dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - wird in aller Regel erst ab Zustellung der Berufungsbegründung erforderlich; solange das Rechtsmittel noch nicht begründet worden ist, besteht noch kein Bedürfnis zur Information des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. In diesem frühen Verfahrensstadium entfällt daher auch die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts in Höhe fiktiver Informationsaufwendungen der Partei.2. Weder die Übersendung der Handakten durch den erstinstanzlichen Rechtsanwalt noch dessen Beratung der Partei über die Frage, welchen Rechtsanwalt die Partei im Rechtsmittelverfahren mandatieren soll, lösen eine Verkehrsanwaltsgebühr im Sinne von § 52 BRAGO aus. Diese Tätigkeiten werden noch durch die Prozessgebühr der ersten Instanz abgegolten.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Das - gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.