LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2000
8 Ta 127/00
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NZA 2001, 632
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Beschluss vom 19.04.2000 - 3 Ca 2120/99 d,

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 127/00

DRsp Nr. 2002/17004

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

»1. Eine Vergleichsgebühr entsteht nur, wenn die protokollierte Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist. Ein solcher setzt gegenseitiges Nachgeben voraus. 2. Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit, in dem sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, darauf, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist - wie vom Beklagten beabsichtigt - endet, so entsteht trotz der Bezeichnung der Vereinbarung als Vergleich keine Vergleichsgebühr, wenn Gerichtsgebühren und/oder Auslagen nicht angefallen sind und demgemäß auch kein prozessuales Nachgeben einer Partei oder beider Parteien hinsichtlich der Kosten feststellbar ist (Bestätigung von LAG Köln, Beschluß vom 15.04.1999 - 2 Ta 73/99 -). 3. Enthält die Vereinbarung darüber hinaus weitere Festlegungen zu ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen - hier Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses - über die kein Streit bestanden hat, so führen auch diese Festlegungen nicht dazu, der Vereinbarung deshalb nunmehr Vergleichscharakter zuzuerkennen.«

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.