LG Mainz, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 547/90
Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr
OLG Koblenz, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 14 W 209/92
DRsp Nr. 1999/3051
Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr
»Voraussetzung für den Anfall der anwaltlichen Vergleichsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich ist die Mitwirkung des Anwaltes. Dazu genügt es zwar, wenn der Anwalt an den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat. Teilt der Anwalt jedoch mit, die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen seien gescheitert und schließen danach die Parteien ohne Zuziehung der Anwälte einen Vergleich ab, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die anwaltliche Tätigkeit ursächlich für den außergerichtlichen Vergleich war.«