OLG Koblenz - Beschluß vom 13.04.1992
14 W 209/92
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 603
VersR 1993, 247
ZfS 1993, 208
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 547/90

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 14 W 209/92

DRsp Nr. 1999/3051

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

»Voraussetzung für den Anfall der anwaltlichen Vergleichsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich ist die Mitwirkung des Anwaltes. Dazu genügt es zwar, wenn der Anwalt an den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat. Teilt der Anwalt jedoch mit, die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen seien gescheitert und schließen danach die Parteien ohne Zuziehung der Anwälte einen Vergleich ab, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die anwaltliche Tätigkeit ursächlich für den außergerichtlichen Vergleich war.«

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;

Gründe: