LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2000
7 Ta 161/00
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 528
MDR 2000, 976
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2663/98

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr - Unterwerfungsvergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 161/00

DRsp Nr. 2002/3656

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr - Unterwerfungsvergleich

Durch die anwaltliche Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unterwerfungsvergleichs entsteht eine Vergleichsgebühr.

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben zur Erledigung des Rechtsstreits eine mit "Vergleich" überschriebene Vereinbarung getroffen, wonach sie sich in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einer gleichzeitig anhängigen Parallelsache (dort: anderer Kläger) unterworfen haben. In diesem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des dortigen Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts kostenfällig zurückgewiesen.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin u. a. eine Vergleichsgebühr gegen den Kläger festgesetzt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) festgesetzt.

Durch den Unterwerfungsvergleich ist der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden (§ 779 Abs. 1 BGB).