I.
Die Parteien haben zur Erledigung des Rechtsstreits eine mit "Vergleich" überschriebene Vereinbarung getroffen, wonach sie sich in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einer gleichzeitig anhängigen Parallelsache (dort: anderer Kläger) unterworfen haben. In diesem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des dortigen Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts kostenfällig zurückgewiesen.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin u. a. eine Vergleichsgebühr gegen den Kläger festgesetzt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) festgesetzt.
Durch den Unterwerfungsvergleich ist der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden (§ 779 Abs. 1 BGB).
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