Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. November 1993 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 121 BRAGO aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter Vorschüsse auf 515,10 DM festgesetzt. Dabei hat sie eine Beweisgebühr aus der Ehesache, deren Festsetzung der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt hatte, abgesetzt.
Auf die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat das Familiengericht durch die angefochtene Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, die Kostenfestsetzung teilweise abgeändert und die begehrte Beweisgebühr (mit 224,25 DM zuerkannt.
Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht.
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