A.
Die Parteien haben einen Rechtsstreit, den der Kläger mit den Anträgen geführt hat,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.10.1997 nicht zum 31.12.1997 aufgelöst wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.1997 hinaus fortbesteht,
durch folgende bei Gericht protokollierte, mit Vergleich überschriebene Vereinbarung beendet:
"Die Prozessparteien sind sich darüber einig, dass nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht."
Die Rechtspflegerin hat es in dem vorliegenden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger geführten Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt, eine Vergleichsgebühr festzusetzen.
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