In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vor der Zivilkammer 16 des LG Berlin hat der Antragsteller, der ein Uhrenfachgeschäft betreibt, bestimmte von den Antragsgegnern in ihrer Warentestzeitschrift wiedergegebene Äußerungen branchenfremder Mitbewerber beanstandet und die Antragsgegner auf Unterlassung künftiger Veröffentlichungen dieser Art in Anspruch genommen. Im Protokoll über den Verhandlungstermin der Zivilkammer vom 14. Juni 1979 ist vermerkt:
"Nach Einführung in die Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden nahm Antragsteller-Vertreter, ohne daß eine Erörterung mit den Prozeßbevollmächtigten gepflogen worden ist, den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurück."
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