KG - Beschluß vom 25.01.1980
1 W 3301/79
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 19880, 265
JurBüro 1980, 868
MDR 1980, 589
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 315/79
Beschluß vom 25. Juni 1979 - 16 O 166/79 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr trotz Untätigkeit

KG, Beschluß vom 25.01.1980 - Aktenzeichen 1 W 3301/79

DRsp Nr. 1999/2950

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr trotz "Untätigkeit"

»Trägt das Gericht in einem schriftsätzlich mit gegensätzlichen Standpunkten vorbereiteten Verhandlungstermin seine rechtliche Beurteilung im einzelnen vor, so erwächst für die erschienenen Rechtsanwälte auch dann die Erörterungsgebühr, wenn sich dabei keiner von ihnen mit eigenen Äußerungen einschaltet und der Kläger schließlich aufgrund der Argumente des Gerichts die Klage zurücknimmt (Ergänzung zu KG, AnwBl 1976, 297 = JurBüro 1976, 1067 = MDR 1976, 766).«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vor der Zivilkammer 16 des LG Berlin hat der Antragsteller, der ein Uhrenfachgeschäft betreibt, bestimmte von den Antragsgegnern in ihrer Warentestzeitschrift wiedergegebene Äußerungen branchenfremder Mitbewerber beanstandet und die Antragsgegner auf Unterlassung künftiger Veröffentlichungen dieser Art in Anspruch genommen. Im Protokoll über den Verhandlungstermin der Zivilkammer vom 14. Juni 1979 ist vermerkt:

"Nach Einführung in die Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden nahm Antragsteller-Vertreter, ohne daß eine Erörterung mit den Prozeßbevollmächtigten gepflogen worden ist, den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurück."