KG - Beschluß vom 19.07.1977
1 W 2366/77
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1977, 1400
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.04.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 288/77
12 O 35/77 -,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei zusätzlichem Vergleich über einen anderen Rechtsstreit

KG, Beschluß vom 19.07.1977 - Aktenzeichen 1 W 2366/77

DRsp Nr. 1999/2953

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei zusätzlichem Vergleich über einen anderen Rechtsstreit

»1. Wird außer dem Streitgegenstand ein in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängiger Anspruch erörtert, so entsteht die Erörterungsgebühr nur nach dem Wert des Streitgegenstands (Ergänzung zu Senatsbeschluß - 1 W 1129/76 -).2. Statt einer nicht entstandenen Gebühr, deren Festsetzung beantragt ist, kann eine entstandene, aber nicht beantragte Gebühr festgesetzt werden, wenn beiden Gebühren derselbe tatsächliche Sachverhalt zugrunde liegt.3. Wird ein anderweitig anhängiges Verfahren mitverglichen, so erwächst dem Prozeßbevollmächtigten nach dessen Wert eine halbe Prozeßgebühr neben der in dem anderen Verfahren etwa bereits entstandenen Prozeßgebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nach §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG zulässig. Es ist auch zum größten Teil begründet.