KG - Beschluß vom 30.04.1976
1 W 968/76
Normen:
BRAGO §§ 23 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 1062
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 119/76
20 O 270/75 -,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei von den Parteien vorbereitetem Vergleich

KG, Beschluß vom 30.04.1976 - Aktenzeichen 1 W 968/76

DRsp Nr. 1999/2956

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei von den Parteien vorbereitetem Vergleich

1. Dem Anfall der Erörterungsgebühr steht nicht entgegen, daß die Parteien mit einem vorbereiteten Vergleichsentwurf zum Termin erscheinen, wenn der schließlich zu Protokoll gegebene Vergleich ganz oder teilweise unter Einschaltung des Gerichts erarbeitet wird.2. Zum Nachweis einer Erörterung kann auch auf die dienstliche Erklärung der beteiligten Richter abgehoben werden.

Normenkette:

BRAGO §§ 23 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

Mit Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts angenommen, daß die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zustehende Vergütung nach den ab 15. September 1975 geltenden neuen Gebührenvorschriften zu berechnen ist, weil der Auftrag zur Rechtsverteidigung nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten nicht schon vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erteilt wurde (Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975). Das zieht nunmehr auch die Klägerin nicht mehr in Zweifel.