Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Mit Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts angenommen, daß die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zustehende Vergütung nach den ab 15. September 1975 geltenden neuen Gebührenvorschriften zu berechnen ist, weil der Auftrag zur Rechtsverteidigung nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten nicht schon vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erteilt wurde (Art.
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