KG - Beschluß vom 21.05.1976
1 W 1669/76
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 1067
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.04.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 194/76
18 O 58/76 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei Klagerücknahme

KG, Beschluß vom 21.05.1976 - Aktenzeichen 1 W 1669/76

DRsp Nr. 1999/2954

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei Klagerücknahme

»Nimmt der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurück, so erwächst für den zum Termin erschienenen Anwalt des Beklagten die Erörterungsgebühr bereits dadurch, daß er die Erörterung verfolgt, wobei unterstellt wird, daß er pflichtgemäß prüft, ob der Gang der Erörterung Anlaß gibt, für die von ihm vertretene Partei aktiv in das Gespräch einzugreifen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: