OLG Koblenz - Beschluß vom 12.05.1982
14 W 259/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1675
MDR 1982, 858
Rpfleger 1982, 394
VersR 1982, 1058
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 162/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 14 W 259/82

DRsp Nr. 1999/3073

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Wenn der Prozeßbevollmächtigte im Termin erklärt, er trete nicht auf, erhält er für eine vorangegangene Erörterung auch keine Erörterungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestellte sich der Beklagtenvertreter. Er hatte erst einige Minuten vor dem Termin das Mandat erhalten.

Als er sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wandte, gab das Gericht dem Beklagten folgenden Hinweis, der auch protokolliert wurde:

"Dem Beklagtenvertreter wird zu verstehen gegeben, daß der Einzelrichter ein etwaiges Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin als verspätetes Vorbringen zurückweisen werde".

Das Protokoll fährt dann fort:

" Kl.Vertr. stellt den Antrag aus dem Mahnbescheid vom 13. Februar 1981. Bekl.Vertr. erklärt hierzu, er trete nicht auf. Nunmehr beantragt der Klägervertreter Erlaß eines entsprechenden Versäumnisurteils".

Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte rechtzeitig Einspruch ein, den er mit der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin begründete. Darauf nahm die Klägerin die Klage zurück, weil ihre Aktivlegitimation fraglich sei.