I. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestellte sich der Beklagtenvertreter. Er hatte erst einige Minuten vor dem Termin das Mandat erhalten.
Als er sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wandte, gab das Gericht dem Beklagten folgenden Hinweis, der auch protokolliert wurde:
"Dem Beklagtenvertreter wird zu verstehen gegeben, daß der Einzelrichter ein etwaiges Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin als verspätetes Vorbringen zurückweisen werde".
Das Protokoll fährt dann fort:
" Kl.Vertr. stellt den Antrag aus dem Mahnbescheid vom 13. Februar 1981. Bekl.Vertr. erklärt hierzu, er trete nicht auf. Nunmehr beantragt der Klägervertreter Erlaß eines entsprechenden Versäumnisurteils".
Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte rechtzeitig Einspruch ein, den er mit der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin begründete. Darauf nahm die Klägerin die Klage zurück, weil ihre Aktivlegitimation fraglich sei.
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