OLG Koblenz - Beschluß vom 21.10.1982
14 W 548/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 91
JurBüro 1983, 562
MDR 1983, 240
VersR 1983, 567
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 31.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 715/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.10.1982 - Aktenzeichen 14 W 548/82

DRsp Nr. 1999/3072

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Eine Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist gegeben, wenn die Sach- und Rechtslage vor Gericht besprochen wird, wobei es weder auf die Dauer der Erörterung vor der Kammer, noch darauf ankommt, ob sie schwierig oder einfach verlaufen ist.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach §§ 104 ZPO, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angefallen.

Erörterung im Sinne der genannten Vorschrift ist die Besprechung der Sach- und Rechtslage vor Gericht. Dabei kommt es weder auf die Dauer der Erörterung noch darauf an, ob sie schwierig oder einfach verlaufen ist (Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., Anm. zu § 31 BRAGO). Sie kann auch mit dem Ziel des Vergleichsabschlusses geführt werden. So liegt der Fall hier.