Die nach §§ 104 ZPO, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angefallen.
Erörterung im Sinne der genannten Vorschrift ist die Besprechung der Sach- und Rechtslage vor Gericht. Dabei kommt es weder auf die Dauer der Erörterung noch darauf an, ob sie schwierig oder einfach verlaufen ist (Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., Anm. zu § 31 BRAGO). Sie kann auch mit dem Ziel des Vergleichsabschlusses geführt werden. So liegt der Fall hier.
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