Die gem. §§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Abs. 2 Satz 4 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.10.87 ist statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß eine Erörterungsgebühr festgesetzt.
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