OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1987
23 W 4/88
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 25.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 284/86

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1987 - Aktenzeichen 23 W 4/88

DRsp Nr. 1999/3020

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BRAGO findet auch dann statt, wenn der Gerichtsvorsitzende in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin den Sach- und Streitstand aus seiner Sicht vorträgt, der Anwalt des Antragstellers, Klägers oder Rechtsmittelführers hierbei lediglich die Rolle des Zuhörers übernimmt und anschließend den Verfügungsantrag, die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten angemeldete Erörterungsgebühr ihrer Berufungsanwälte in Höhe von 960,70 DM nebst anteiliger Mehrwertsteuer gegen den kostenpflichtigen Kläger festgesetzt.