Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten angemeldete Erörterungsgebühr ihrer Berufungsanwälte in Höhe von 960,70 DM nebst anteiliger Mehrwertsteuer gegen den kostenpflichtigen Kläger festgesetzt.
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