OLG Hamburg - Beschluß vom 15.11.1984
8 W 298/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 411
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 86/84

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 15.11.1984 - Aktenzeichen 8 W 298/84

DRsp Nr. 1999/3007

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Eine Erörterungsgebühr kann auch dadurch entstehen, daß die Prozeßbevollmächtigten Erklärungen zur Sache abgeben und auf Erklärungen, die sie in einem Parallelverfahren abgegeben haben, Bezug nehmen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und muß in der Sache Erfolg haben.