OLG Hamburg - Beschluß vom 16.03.1988
8 W 82/88
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1343
MDR 1988, 788
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 172/87

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.03.1988 - Aktenzeichen 8 W 82/88

DRsp Nr. 1999/2999

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Eine Erörterungsgebühr entsteht nicht allein dadurch, daß das Gericht dem Klägervertreter, der um Vertagung nachsucht, einige rechtliche, die Klagerücknahme nahelegende Hinweise erteilt und diese - wegen der Versicherung des Klägers - in das Protokoll aufnimmt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde zu behandelnde, frist- und formgerecht eingelegte Erinnerung des Klägers hat in der Sache Erfolg.