OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 12 W 215/94
DRsp Nr. 1999/2980
Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr
1. Die Erörterungsgebühr entsteht nicht, wenn nur eine Partei vor dem Berufungsgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist und die Sach- und Rechtslage besprochen wird.2. Gemäß § 33 Abs. 2BRAGO entsteht eine Gebühr in Höhe 5/10 der Verhandlungsgebühr, also 13/20 der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO) nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn der Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung "Anträge nur zur Prozeß- und Sachleitung" stellt.
Die als befristete Beschwerde zu behandelnde (Durchgriff-)Erinnerung der Verfügungsbeklagten ist zulässig (§§ 104ZPO, 21 , 11Nr. 1und 2 Abs. 1 , in der Sache indessen nur zum Teil begründet.
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