OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.12.1994
12 W 215/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 306
OLGR Frankfurt 1995, 46
OLGReport-Frankfurt 1995, 46

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 12 W 215/94

DRsp Nr. 1999/2980

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

1. Die Erörterungsgebühr entsteht nicht, wenn nur eine Partei vor dem Berufungsgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist und die Sach- und Rechtslage besprochen wird.2. Gemäß § 33 Abs. 2 BRAGO entsteht eine Gebühr in Höhe 5/10 der Verhandlungsgebühr, also 13/20 der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO) nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn der Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung "Anträge nur zur Prozeß- und Sachleitung" stellt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

Die als befristete Beschwerde zu behandelnde (Durchgriff-)Erinnerung der Verfügungsbeklagten ist zulässig (§§ 104 ZPO, 21 , 11Nr. 1und 2 Abs. 1 , in der Sache indessen nur zum Teil begründet.